„Arbeite grade an den neuen Leitfäden für die Fachinformatiker*innen“
trudelte es die Tage in meine Mailbox.

„Gibt es seitens eurer IHK hier Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von KI für Abschlussprojekte?“
War die Frage, die mich dann doch sofort abgeholt hat.
Gemeint ist natürlich die Verwendung von LLM zur Erstellung der schriftlichen Prüfungsleistungen – Dokumentation & Präsentation.
Nie gemeint in diesem Kontext ist die Verwendung von KI-Elementen innerhalb des Projekts.

Ich befasse mich einige Zeit länger mit dieser Frage, und komme zum Schluss:
KI ist nach wie vor was anderes als LLM – warum tun wir uns so schwer damit, das auseinanderzuhalten?

Aber auch:
Ja natürlich ist es verboten – weil’s nicht extra erlaubt ist.
Aber es SOLLTE erlaubt sein, damit’s nicht versehentlich verboten ist.

Klar ist, dass es nicht explizit verboten ist. Nirgendwo gibt’s ein Schriftstück der IHKen, in dem drinsteht: LLM (wie ChatGPT) sind bei der Erstellung der Prüfungsleistung keine erlaubten Hilfsmittel. Überall aber steht: Nicht erlaubte Hilfsmittel sind verboten.

Und dann ist als erlaubtes Hilfsmittel immer nur n Taschenrechner in den Hilfetexten angegeben…

Die Unis und Hochschulen diskutieren das schon ne Weile länger – das ergibt Sinn, denn deren Prüfungsleistungen werden noch mehr anhand eines einzureichenden Textes beurteilt.
Seitens der IHKen habe ich bisher keine Aussage dazu gehört. Vielleicht weiß man noch nicht so genau, wie man sich hier positionieren möchten.
Oder vielleicht kann ich nicht mit Google umgehen.

Basically haben Prüfungsausschüsse keine ehrliche Handhabe, LLM-generierte Texte zu erkennen. Klar, manchmal wird’s uns sehr leicht gemacht, aber mit ein wenig Make-Up angereichert ist es nahezu unmöglich, einen LLM-Text von einem „natürlichen“ Text zu unterscheiden.
Wenn wir uns das mal eingestehen, geben wir derzeit all jenen einen sehr erheblichen Vorteil, die die Regelwerke lieber „positiv interpretieren“ oder es schlicht drauf ankommen lassen.

Und ja klar, nur weil wir’s nicht erkennen können, ist es nicht automatisch zu gestatten.

Die Herausforderung im Kontext einer „selbständigen Prüfungsleistung“ ist nicht das Zusammenbringen der Projektbestandteile in einer engmaschigen Dokumentation – die Herausforderung ist es, diese Bestandteile anhand der gegebenen Kriterien zu formulieren – und naja okay, wenn sie korrekt und nachvollziehbar sind, ist auch schon was gewonnen.

Aber ist es deswegen automatisch ein Betrugsversuch, wenn man sich Texte vorschlagen lässt, zu denen man den Prompt ja immerhin selbst geschrieben hat?
Ich finde nicht.
Andere finden schon.

Es ist kompliziert.

Für den Moment lässt sich konstatieren:
Die Ausgabe einer LLM ist keine eigene Prüfungsleistung. Ich denke, darauf kann man sich vielleicht sogar noch einigen.
Das einreichen von Prüfungsanteilen, die keine eigene Leistung darstellen, ist ausdrücklich auszuweisen – diese Anteile werden dann bei der Bewertung nicht berücksichtigt (hierzu zählen auch zitierte Texte, entlehnte Bilder, Rechnungen vom Auftraggeber an einen Endkunden etc.). Besteht die gesamte Dokumentation nur aus solchen Leistungen, wird halt die gesamte Dokumentation nicht bewertet.

Zuverlässig erkennen können wir das nicht.